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In die Grundschule kommen Kinder mit vielen unterschiedlichen Erfahrungen und Lernvoraussetzungen. Das Lernen in der Grundschule knüpft an diese individuellen Lernbedürfnisse der Kinder an und ermöglicht ihnen, ihr Wissen und ihre Fähigkeiten zu vertiefen und zu erweitern.
Die Grundschule als gemeinsame Grundstufe des Bildungswesens umfasst die ersten vier Jahrgangsstufen. Für alle Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt am 1. August die Schulpflicht. Jüngere Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern eingeschult werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Die rechtlichen Grundlagen für den Schuleintritt und die Gestaltung der Primarstufe sind in der „Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe" (VOBGM) festgelegt.
In Hessen gilt die gesetzliche Schulpflicht. Die Eltern werden von der für den Wohnbezirk zuständigen Grundschule schriftlich über diesen wichtigen Termin informiert und zur Anmeldung gebeten. Die Anmeldung ist verpflichtend und erfolgt im März/April des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht.
Die Einladung zur Schuleingangsuntersuchung erfolgt durch die Gesundheitsämter. Die Untersuchung umfasst unter anderem die Feststellung des Hör- und Sehvermögens, der geistigen Entwicklung, der Motorik und der Sprachfähigkeit. An der schulärztlichen Untersuchung müssen alle Kinder, die zur Schule angemeldet sind, teilnehmen.
An den Schulen wird die Schulanmeldung auf der Grundlage des schuleigenen Konzepts durchgeführt. Jede Schule hat hierzu Kriterien entwickelt, die sich auf die jeweilige Schülerschaft beziehen und im Schulprogramm festgeschrieben sind. In diesen Prozess werden auch die Kindertagesstätten einbezogen, die meist auf der Grundlage des „Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen (BEP)“ mit den Grundschulen kooperieren.
In der Regel führt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter mit den Eltern und gemeinsam mit dem Kind
etwa eineinhalb Jahre vor der Einschulung ein Gespräch zur Anmeldung. Hier wird auch festgestellt, welche Kinder ein Jahr vor Beginn der Schule noch
Sprachförderung benötigen. Über die Form und Inhalte dieses Gesprächs entscheidet die Schule, gewöhnlich in Absprache mit den abgebenden Kindertagesstätten. Kurz vor Beginn des neuen Schuljahres lädt die Schule die Schulanfängerinnen und -anfänger in der Regel noch zu einem
Kennenlerntag ein. Auf der Grundlage dieses Gesamtbildes
entscheidet die Schulleitung
schließlich über die Aufnahme.
Bestehen vor der Einschulung oder während des ersten Schulhalbjahres begründete Zweifel, ob das Kind am Unterricht des ersten Schuljahres mit Erfolg teilnehmen kann oder eventuell noch besonderer Unterstützung bedarf, kann die Schulleitung das Kind für die Dauer eines Schuljahres vom Schulbesuch zurückstellen. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
Kinder, die
nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden (sogenannte Kann-Kinder), können auf
Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden. Der schriftliche Antrag dafür muss bei der für den Wohnbezirk zuständigen Grundschule gestellt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die
Schulleitung mit Hilfe eines schulärztlichen Gutachtens und nach Absprache mit dem pädagogischen Fachpersonal der Kindertagesstätte.
Bei Kindern, die
nach dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer
zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden. Vorzeitig aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden mit der Einschulung schulpflichtig.
Quelle und weitere Informationen unter:(https://kultusministerium.hessen.de/Schulsystem/Schulformen-und-Bildungsgaenge/Grundschule/Grundschule)